Satzung des Motorbootclub Havelbucht Potsdam e. V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.11.1990 in Potsdam
geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 21.02.1991 in Potsdam
geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 22 .03.2001 in Potsdam

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Mitglieder des PSV Potsdam e. V. Sektion MC Havelbucht Motorwassersport bilden auf freiwilliger Grundlage den
Motorbootclub Havelbucht Potsdam e. V.
( MBC Havelbucht Potsdam e. V. )

Der am 15.11.1990 gegründete MBC Havelbucht Potsdam ist damit offiziell rechtlich Nachfolger und Nutzer aller Gebäude und Anlagen der bisherigen Sektion MC Havelbucht Motorwassersport im PSV Potsdam e. V.

Der Sitz des MBC Havelbucht Potsdam e. V. ist Potsdam. Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Potsdam Stadt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins
Der MBC Havelbucht Potsdam e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung durch Förderung der geistigen und körperlichen Ertüchtigung im Boots- und Breitensport, durch dessen Pflege sowie der Vermittlung von Wissen und Können zur Ausübung des Bootssportes. Er stellt sich zur Aufgabe, die Belange und Interessen der Mitglieder des MBC zu wahren und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein strebt an:
Gestaltung vorteilhafter Sport- und Lebensbedingungen;
Förderung und Pflege aller Belange des Motorwassersports durch aktive Einbeziehung aller Vereinsmitglieder;
Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Förderung des Motorwassersports und eines vielfältigen Clublebens dienen bzw. interessierten Bürgern den Motorwassersport nahe zu bringen und sie in motorwassersportliche Aktivitäten einzubeziehen ;
Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei allen mit dem Motorwassersport zusammenhängenden Fragen, Erteilung von rechtlichen und technischen Ratschlägen ;
Organisation von Vorträgen, Lehrgängen, technischen Überprüfungen und sportlichen Ausfahrten ;
Zusammenarbeit mit den territorialen Bereichen sowie den zuständigen Bundes- und Landesverbänden zur Verbesserung und Förderung des Motorwassersports sowie zum gemeinsamen Wirken bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung auf und an den Gewässern;
Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Einrichtungen, Betrieben und Organisationen im Inland, soweit sie sich auf motorwassersportliche Tätigkeiten innerhalb des Vereins beziehen ;
Wahrung des ideellen Charakters und der natur- und umweltorientierten Durchführung des Motorwassersportes.
Die politische, militärische und religiöse Betätigung sowie eine solche zu Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des MBC Havelbucht Potsdam e. V. können alle die werden, die die Satzung, die Clubordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkennen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des/ der Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen Die Mitgliedschaft des ersten Jahres gilt grundsätzlich als Probezeit für die Eignung als Mitglied des MBC. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied des MBC kann auf Vorschlag des Vorstandes des MBC nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem MBC ausgeschlossen werden
· wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat;
· wenn es sich grob unsportlich oder unfair gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhalten hat;
· wenn es trotz mehrmaliger Mahnung unbegründet mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist.

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand des MBC schriftlich zu übergeben oder per Einschreiben zu übersenden. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied innerhalb eines Monats das Recht der Berufung in schriftlicher Form beim Vorstand des MBC zu. Erfolgt durch das betroffene Mitglied kein Einspruch, ist der Beschluß der Mitgliederversammlung rechtsgültig und die Mitgliedschaft im MBC ist beendet.

Eine eingelegte Berufung gegen den Ausschluß ist erneut innerhalb von zwei Monaten in der Mitgliederversammlung zu beraten und endgültig zu entscheiden.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und für jede Funktion wählbar.
Die Mitglieder sind unter Beachtung der Clubordnung zur Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Vereins sowie zur Teilnahme an allen Clubveranstaltungen berechtigt. Sie sind insbesondere berechtigt,
· vom Vorstand Rat , Auskunft und Unterstützung zu allen Angelegenheiten des Vereinslebens und des Motorwassersports zu verlangen,
· Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand zu richten, · an der Beschlußfassung zu Wahl- und Mitgliederversammlungen durch Wortmeldung und Stimmabgabe teilzunehmen,
· das Zeichen des MBC zu tragen und den Stander des Vereins zu führen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im Voraus, jedoch bis spätestens 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Nichtleistung ruhen danach alle Rechte der Mitgliedschaft. Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes wird eine Aufnahmegebühr fällig . Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann von jedem Mitglied grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden, es sei denn, dass der Stimmberechtigte ein anderes Mitglied schriftlich mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts beauftragt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig und initiativreich zu unterstützen, sich vorbildlich und verantwortungsbewusst bei der Ausübung des Wassersportes zu verhalten und jederzeit die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.
Mit Beginn der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied, sofern Interesse besteht, das Recht auf die Bootsplatzwarteliste gesetzt zu werden. Voraussetzung zur Unterbringung eines Bootes ( Sommer- und Winterstand ) sind das Vorhandensein der dazu notwendigen objektiven Bedingungen im MBC.
Die Mitglieder haben die Pflicht, beabsichtigte Veränderungen ( Bootsan- bzw. Bootsverkäufe einschließlich Bootskörper zwecks Ausbau ) u. a. bei der Leitung des MBC schriftlich zu beantragen und genehmigen zu lassen bevor Veränderungen vorgenommen werden.
(8) Ein ausscheidendes Mitglied des Vereins hat keinen Anspruch gegenüber dem MBC oder einzelnen Mitgliedern auf Abfindung oder Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Umlagen.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Motorwassersport verdient gemacht haben, können durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit Billigung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisionskommission
Die Funktionen werden ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MBC Havelbucht Potsdam e. V. . Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand.
Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und Kinder bis 14 Jahre sind nicht stimmberechtigt. Sie haben beratende Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte der Revisionskommission und deren Bestätigung
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisionskommission
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Neuaufnahmebeiträgen, Bootsstandsmieten, Umlagen und deren Fälligkeiten
Beschlussfassung über die Arbeitsdokumente des Vereins für das laufende Geschäftsjahr des MBC
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Bestätigung fördernder Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern gemäss §3 (6) der Satzung
Einmal im Jahr ist eine Mitgliederhauptversammlung, in der Regel I. Quartal des Geschäftsjahres, einzuberufen.
Die Einberufung der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand des MBC schriftlich oder durch Aushang mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin. Die vorgesehene Tagesordnung ist zu benennen. Bei vorgesehenen Satzungsänderungen ist diese jedem Mitglied mit der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben.
Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand des MBC vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.Andere Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind dem Vorstand vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des MBC bestätigt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die Befugnis einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat, wird auf Beschluss des Vorstandes des MBC oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Der Einberufungsgrund ist schriftlich zu formulieren. Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bedingungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei Abstimmung zur Gestaltung des Vereinslebens ist die Mitglieder-versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, bei deren Abwesenheit einem in der Vorstandssitzung benannten Vorstandsmitglied des MBC.

§ 8
Vorstand und Vertretung im Rechtsverkehr

Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden

– dem Stellvertreter

– dem Schatzmeister

sowie zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Personalunion bezüglich zweier Funktionen und Zusatzaufgaben sind zulässig.Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bzw. den Schatzmeister. In jedem Fall durch zwei der oben angeführten Mitglieder des Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre besonderen Aufgaben vom geschäftsführenden Vorstand zugeteilt.
Der Vorstand beruft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie zur Wahrnehmung und Durchsetzung besonderer Festlegungen auf dem Vereinsgelände einen Hafenmeister. Er ist dem Vorstand des MBC rechenschaftspflichtig . Rechte und Pflichten sind in einem Funktionsplan geregelt.
Für besondere Aufgaben und bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand Beauftragte benennen, die auf Einladung bzw. Antrag an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen können. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 9
Verantwortlichkeit des Vorstandes

Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
die gesamte Geschäftsführung des Vereins
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
der Verkehr mit den territorialen Bereichen und anderen Organisationen
die Mitgliederentwicklung
In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, ist der Vorstand in dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, auch berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Durch den Vorstand des MBC Havelbucht Potsdam e. V. sind jährlich zur Jahreshauptversammlung:
ein Arbeitsplan und ein Terminplan
ein Plan für Werterhaltung und Ausbau des Objektes und der Anlagen
ein Haushalts- und Finanzplan
zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Für das jeweilige Sportjahr bilden sie dann die Grundlage für seine Arbeit.Der Vorstand organisiert seine Tätigkeit auf der Grundlage der unter §9 gefassten Dokumente zu deren Umsetzung. Er muss zusammentreten, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des MBC.
Scheidet im Laufe der Legislaturperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Legislatur ein neues Mitglied kommissarisch durch den Vorstand berufen werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
Nach jeder Wahl zum Vorstand des MBC ist durch die gewählten Mitglieder der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu wählen und die Verantwortlichkeiten der anderen Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
Der Vorstand des MBC legt in regelmäßig durchzuführenden Mitglieder-versammlungen Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab.

§ 10
Revisionskommission

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Vertreter jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bilden die Revisionskommission und überwachen in dieser Funktion die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu folgenden Schwerpunkten zu erfolgen:
· Führung der Kasse und alle Buchungsvorgänge über Einnahmen und Ausgaben
· Wertung zum zweckmäßigen Einsatz der finanziellen und materiellen Mittel gemäß der Satzung des MBC
· Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Unterlagen zum Jahresabschluss
· Schlussfolgerungen
· Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Die Revisionskommission unterstützt den Vorstand bei der Erstellung der Unterlagen für das Finanzamt.

§ 11
Wahlen und Abstimmungen

Für die Geschäftsführung des MBC ist ein Vorstand für jeweils vier Jahre zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Dies erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung oder auf Antrag in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel.
Wahlen zum Vorstand oder zur Revisionskommission und Abstimmungen zu den Sachverhalten gem. §13 und §14 Buchstabe c) bis e) der Satzung sind nur gültig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des MBC anwesend sind.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht hat.
Die Wahl des Vorstandes als Ganzes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes des MBC ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerruflich. Insbesondere gilt dies, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen. Der Antrag auf Widerruf ( Abwahl ) ist zu begründen.

§ 12
Protokollführung
Über alle Sitzungen und Abstimmungen sind Niederschriften zu führen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse nachvollziehbar hervorgehen müssen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Diese Niederschriften sind gesammelt aufzubewahren und jederzeit den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. Festlegungen zur Nutzung des Vereinseigentums und zum Clubleben sind im Vereinshaus auszuhängen.

§ 13
Änderung der Satzung
Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des MBC. Beschlussfassungen sind nur möglich, wenn die Tagesordnung der beschlussfassenden Mitgliederversammlung einen Antrag auf beabsichtigte Satzungsänderung enthält.

§ 14
Regress- und Erziehungsmaßnahmen
Der Vorstand des MBC hat das Recht, folgende Maßnahmen zu beschließen und durchzusetzen:
Kritik in der Mitgliederversammlung
schriftliche Abmahnung
Regreßleistungen zur Wiedergutmachung bei festgestellten persönlich zu verantwortenden materiellen Schäden bzw. bei Nichterfüllen von Beschlüssen zu Ungunsten des MBC
Abberufung von Wahlfunktionen des MBC
Ausschluss aus dem MBC
Die Maßnahmen bzw. Beschlüsse zu c), d) und e) sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 15
Auflösung des Vereins ( MBC )
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer speziell dazu einberufenen Mitgliederversammlung erwirkt werden. Gültig ist dieser Beschluss, wenn er mit Zwei- Drittel- Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder getragen wird.

Sofern die Auflösung des MBC beschlossen worden ist, fällt die Vermögensmasse des MBC nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten des MBC dem Landessportbund Brandenburg zu. Dieser hat ausschließlich und unmittelbar die Vermögensmasse zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 16
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung des MBC Havelbucht Potsdam e. V. tritt mit Datum der Bestätigung durch das Amtsgericht Potsdam Stadt in Kraft.

Anlagen:
– Beschlussergebnis der Mitgliederversammlung des MBC
– Bestätigungsprotokoll des Notars
– Eintragung des Amtsgerichts Potsdam Stadt in das Vereinsregister

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